Einsatzbedingungen
Wir suchen und dokumentieren mit größter Sorgfalt und nach dem Stand der Technik. Garantieren kann aber niemand, dass jedes Rehkitz und jeder Schaden gefunden wird. Wärmebildtechnik hat physikalische Grenzen, und eine Fläche verändert sich nach der Absuche wieder.
Bei der Rehkitzrettung hängt das Ergebnis deshalb entscheidend davon ab, dass unmittelbar nach der Freigabe gemäht wird (Punkt 4.1). Wird später gemäht, verliert die Absuche ihre Aussagekraft.
1. Geltung, Vertragspartner
1.1 Diese Einsatzbedingungen gelten für alle Leistungen von hubair.at · Christoph Huber, Wendelgraben 4/1, 3920 Groß Gerungs, UID ATU83350428 (im Folgenden „hubair"), gegenüber dem Auftraggeber („AG").
1.2 Sie werden dem AG vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht (Anfrageformular, Angebot, App) und mit der Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen des AG gelten nur, wenn hubair ihnen schriftlich zustimmt.
1.3 Maßgeblich ist die bei Auftragserteilung gültige Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter hubair.at/agb.html abrufbar.
1.4 Verbraucher im Sinne des KSchG sind Auftraggeber, die den Auftrag nicht im Rahmen ihres Unternehmens erteilen. Wo diese Bedingungen Einschränkungen enthalten, die gegenüber Verbrauchern unzulässig wären, gelten sie gegenüber Verbrauchern nicht; die betreffenden Stellen sind ausdrücklich gekennzeichnet.
2. Leistungsgegenstand: was geschuldet wird
2.1 hubair schuldet die sorgfältige, fachgerechte Durchführung des vereinbarten Fluges samt Auswertung nach dem Stand der Technik. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
2.2 Insbesondere wird nicht geschuldet, dass sämtliche vorhandenen Rehkitze, Schäden, Mängel, Defekte oder sonstigen Auffälligkeiten aufgefunden bzw. erkannt werden. Die Leistung ist ein Beitrag zur Risikominderung, keine Garantie.
2.3 Die Ergebnisse (Fotos, Wärmebilder, Fundpunkte, Berichte) geben den Zustand zum Zeitpunkt der Aufnahme wieder.
3. Leistungsspezifische Grenzen
3.1 Rehkitzrettung / Wildtierrettung
Die Absuche erfolgt mit Wärmebildtechnik. Deren Erkennungsleistung beruht auf dem Temperaturunterschied zwischen Tier und Umgebung und ist naturgemäß begrenzt durch:
- bereits aufgeheizten Boden bzw. starke Sonneneinstrahlung (der Kontrast sinkt mit der Tageszeit),
- hohe, dichte oder nasse Vegetation, Nebel und Niederschlag,
- Lage des Tieres in Gräben, unter Sträuchern, Bäumen oder in Randbereichen,
- Tiere, die sich flach an den Boden drücken und dadurch kaum Wärme abstrahlen.
Rehkitze können nach der Absuche wieder in die Fläche gelangen: durch Rückkehr, durch neuerliches Ablegen durch die Ricke oder aus angrenzenden Flächen. Die Absuche ersetzt weder Vergrämungsmaßnahmen (Verblendung, akustische Vergrämung) noch die Aufmerksamkeit beim Mähen selbst.
Die gesetzlichen Pflichten des Bewirtschafters, insbesondere nach Tierschutz- und Jagdrecht, bleiben unberührt und gehen durch die Beauftragung nicht auf hubair über.
3.2 Photovoltaik- und Thermografie-Inspektion
Die Thermografie ist ein bildgebendes Screening-Verfahren. Sie ersetzt keine elektrotechnische Überprüfung (z. B. nach ÖVE/ÖNORM E 8001 bzw. IEC 62446-1), keine Kennlinien- oder Isolationsmessung und kein Sachverständigengutachten.
Festgestellte Auffälligkeiten sind Verdachtsmomente, die durch einen konzessionierten Fachbetrieb vor Ort zu prüfen sind. Die Aussagekraft hängt von Einstrahlung (üblicherweise mindestens rund 600 W/m²), Bewölkung, Wind, Modulverschmutzung und Betriebszustand der Anlage ab. Defekte ohne thermische Wirkung (etwa manche Mikrorisse) sind mit diesem Verfahren grundsätzlich nicht erkennbar.
3.3 Dach- und Gebäudeinspektion
Die Beurteilung erfolgt ausschließlich visuell aus der Luft, ohne Begehung und ohne Öffnen von Bauteilen. Es werden keine Aussagen getroffen über Statik und Tragfähigkeit, Unterkonstruktion, Dämmung, Dampfsperre, Innenbereiche oder sonstige nicht einsehbare Bauteile. Bereiche, die durch Aufbauten, Bewuchs, Verschattung oder Anschlüsse nicht einsehbar sind, bleiben unbeurteilt. Die Inspektion ersetzt kein Bausachverständigen-Gutachten.
3.4 Baufortschritt, Luftbild und Flächenaufnahmen
Aufnahmen dokumentieren den Zustand zum Aufnahmezeitpunkt. Flächen-, Längen- und Höhenangaben aus Luftbildern sind Näherungswerte ohne Vermessungsqualität und stellen keine Leistung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dar. Für rechtsverbindliche Maße ist eine Vermessung durch dazu Befugte erforderlich.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Mähen im unmittelbaren Anschluss (Rehkitzrettung). Die Absuche ist eine Momentaufnahme: Rehgeißen führen ihre Kitze im Anschluss wieder in die Fläche zurück. Dem AG wird daher dringend empfohlen, die abgesuchte Fläche so rasch wie möglich zu mähen. Je größer der zeitliche Abstand, und wenn die Fläche zwischenzeitlich betreten, befahren oder verändert wird, desto weniger Aussagekraft hat das Ergebnis der Absuche.
4.2 Der AG hat sicherzustellen, dass er über die Fläche bzw. das Objekt verfügungsberechtigt ist (Eigentum, Pacht, Zustimmung des Eigentümers), und die erforderlichen Zustimmungen Dritter einzuholen, bei Kitzrettungseinsätzen insbesondere die Abstimmung mit dem Jagdausübungsberechtigten. Auf Verlangen ist die Einverständniserklärung zum Überflug unterfertigt beizubringen.
4.3 Der AG hat Lage und Grenzen der Fläche sowie bekannte Luftraumhindernisse (Freileitungen, Masten, Seilbahnen, Windräder, Drähte, Baukräne) vor dem Einsatz vollständig bekanntzugeben.
4.4 Der AG sorgt nach Möglichkeit dafür, dass sich keine unbeteiligten Personen oder Tiere im Einsatzbereich aufhalten, und ermöglicht die Zufahrt zur Fläche.
4.5 Bei der Rehkitzrettung stellt der AG ausreichend Helfer zum Bergen und Sichern gefundener Kitze bei. Bei Photovoltaik-Inspektionen ist die Anlage in Betrieb zu halten und der Zugang zu ermöglichen.
4.6 Kommt der AG diesen Pflichten nicht nach, kann hubair die Leistung verweigern, abbrechen oder anpassen. Ein dadurch verursachter Mehraufwand ist zu ersetzen; bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
5. Termine, Witterung, Absage
5.1 Einsätze sind witterungs- und tageszeitabhängig. Kitzrettungseinsätze finden in den frühen Morgenstunden statt, weil nur dann ein ausreichender Temperaturkontrast besteht. Termine gelten daher als voraussichtlich.
5.2 hubair darf den Einsatz aus Sicherheits- oder Rechtsgründen verschieben oder abbrechen, insbesondere bei Wind, Niederschlag, Nebel, unzureichender Sicht, Luftraumbeschränkungen oder technischem Defekt. Daraus entstehen keine Ersatzansprüche; der Termin wird ehestmöglich nachgeholt.
5.3 Sagt der AG später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn ohne wichtigen Grund ab, kann hubair 50 % des vereinbarten Entgelts als Ausfallsentschädigung verrechnen. Witterungsbedingte Absagen sind für beide Seiten kostenfrei.
6. Flugbetrieb, Genehmigungen und Versicherung
6.1 hubair betreibt das unbemannte Luftfahrzeug eigenverantwortlich als bei der Austro Control registrierter Betreiber nach der EU-Drohnenverordnung (VO 2019/947) mit gültigem Fernpilotenzeugnis.
6.2 Für den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeugs besteht eine aufrechte Luftfahrthaftpflichtversicherung (Drohnenhaftpflicht) nach den luftfahrtrechtlichen Vorgaben. Sie deckt Schäden ab, die durch das Luftfahrzeug verursacht werden; die Deckungssumme beträgt bis zu € 12 Mio.
6.3 Luftfahrtrechtlich erforderliche Bewilligungen für den Flugbetrieb besorgt hubair. Zustimmungen der Grundeigentümer und sonstiger Berechtigter obliegen dem AG (Punkt 4.2).
7. Haftung
7.1 hubair haftet unbeschränkt für Personenschäden sowie bei Vorsatz.
7.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet hubair für Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Höhe nach begrenzt nach Punkt 7.5.
7.3 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
7.4 Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Ertrags- und Nutzungsausfall, Zinsverlusten und mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Ausschluss nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.5 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Dreifachen des Netto-Auftragswertes begrenzt. Das gilt nicht für Personenschäden, nicht bei Vorsatz und gegenüber Verbrauchern nicht bei grober Fahrlässigkeit.
7.6 Keine Haftung besteht für nicht aufgefundene Tiere und nicht erkannte Schäden oder Mängel, sofern die Leistung entsprechend Punkt 2 und 3 sorgfältig erbracht wurde. Das gilt insbesondere für Tierverluste beim Mähen, soweit Tiere nach der Absuche erneut in die Fläche gelangt sind, später als im Sinne von Punkt 4.1 gemäht oder die Fläche zwischenzeitlich verändert wurde.
7.7 hubair haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des AG zurückgehen, insbesondere zu Flächengrenzen und Hindernissen (Punkt 4.3).
7.8 Ausdrücklicher Hinweis für Verbraucher: Die Beschränkungen der Punkte 7.3 bis 7.5 gelten gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als dies nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zulässig ist. Ein Ausschluss der Haftung für Personenschäden sowie für grobes Verschulden ist gegenüber Verbrauchern unwirksam und wird nicht in Anspruch genommen.
7.9 Ansprüche aus der Gefährdungshaftung des Halters nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegenüber Dritten bleiben von diesen Bedingungen unberührt.
8. Aufnahmen, Nutzungsrechte, Aufbewahrung
8.1 Der AG erhält ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten Aufnahmen für den vereinbarten Zweck. Das Urheberrecht verbleibt bei hubair.
8.2 Eine Veröffentlichung der Aufnahmen durch hubair (Website, Social Media, Referenzen) erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG; diese ist jederzeit für die Zukunft widerrufbar.
8.3 Ergebnisse werden im Kundenportal sechs Monate bereitgehalten und danach gelöscht. Der AG hat sie innerhalb dieser Frist zu sichern.
9. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Anfahrt und vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert verrechnet. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der DSGVO; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
11.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
11.3 Gerichtsstand ist das für 3920 Groß Gerungs sachlich zuständige Gericht. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand; ein in Österreich wohnhafter Verbraucher kann nur an seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort geklagt werden.
11.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.